Gebührenordnung Die derzeitigen Erstattungssätze der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) stammen aus den 80-er Jahren und sind seitdem nicht mehr an den Anstieg der Lebenshaltungskosten angepasst worden. Heilpraktiker verfügen über die Freiheit und Unabhängigkeit ihr Honorar entsprechend ihrer Qualifikationen, medizinischen Hintergründe und Erfahrungen festzulegen. Durch mein medizinisches Studium, einer Vielzahl an Weiterbildungen und Diplomen, meiner langjährigen Erfahrung und meiner modernen medizintechnischer Geräte, erlaube ich mir teilweise den Satz der GebüH zu überschreiten. Je nach Kostenträger, kann es zu einer Differenz der Erstattungssumme und der Rechnungssumme kommen, die als private Leistung von Ihnen zu begleichen sind. Selbstverständlich bin ich stets bemüht, den Gesichtspunkt der Kostenerstattung zu berücksichtigen, aber in erster Linie fühle ich mich verpflichtet die geeigneten Diagnose und Therapieverfahren nach dem größten zu erwartenden Nutzen für meine Patienten auszuwählen und anzuwenden. Dementsprechend können Leistungen vorgenommen und später abgerechnet werden, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und deshalb möglicherweise nicht erstattet werden. Hierzu beachten Sie bitte folgende Unterteilungen bezüglich der Kostenerstattungen: Die Kosten werden von den gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen des normalen Versicherungsschutzes grundsätzlich nicht erstattet. Eine vollständige oder teilweise Erstattung ist bei diesen Krankenkassen häufig über abgeschlossene Zusatzversicherungen möglich. Es gibt neben den sogenannten privaten Kranken-Vollversicherungen inzwischen viele verschiedene Zusatzversicherungen. Das Erstattungsverhalten einer Versicherung hängt vom individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrag ab ( Nach GebüH oder Hufelandverzeichnis). Zusatzversicherungen sind immer in der Jahresgesamtleitung gedeckelt. Die meisten Privatversicherungen und Heilpraktiker-Zusatzversicherungen erstatten Heilpraktikerkosten der GebüH  (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker). Private Krankenversicherungen übernehmen in der Regel die Kosten für Heilpraktikerbehandlungen und deren Verordnungen, jedoch in sehr unterschiedlichem Umfang, zum Teil sind Leistungen auch ausgeschlossen oder es werden nur Sockelbeiträge gezahlt. Behördenbedienstete und Beamten erhalten oftmals (auch nicht in jedem Fall) Beihilfen zu Heilpraktikerleistungen. Auch hier gibt es Unterschiede, Leistungsbegrenzungen und Einschränkungen, über Sie sich bei Ihrer Beihilfestelle informieren sollten. Zuverlässige Informationen über Kostenerstattungen erhalten sie ausschließlich bei Ihrer Krankenversicherung und Beihilfestelle. Sollten Sie aus den zuvor genannten Gründen für die Behandlungskosten selbst aufkommen müssen, können diese Ausgaben vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Dies hängt jedoch u.a. von Ihrem Einkommen und Ihrer familiären Situation ab. Weil es nicht immer möglich ist den Behandlungsverlauf exakt mit den Ziffern des GebüH darzustellen, wird manchmal über Analogziffer abgerechnet. Diese Ziffern verändern nicht den Rechnungsbetrag, sondern erhöhen die Wahrscheinlichkeit der Erstattung.
Dr. Catherine Hervet-Eimer - Wassergasse 11 - 76855 Annweiler